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Umstrittene Grenzwerte: Keine Wertminderung von "älteren" Unfallfahrzeugen mit über 100.000 km Laufleistung

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde ein VW Touran beschädigt. Der Halter beauftragte einen Sachverständigen, der unter anderem eine Wertminderung von 350 EUR festlegte. Das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 196.000 km war zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wertminderung nicht entstanden ist. Ein sogenannter merkantiler (kaufmännischer/kommerzieller) Minderwert ist nur dann ersatzfähig, wenn die von einem Unfall beschädigte Sache trotz ordnungsgemäßer Reparatur im Verkehr geringer bewertet wird als eine unfallfreie Sache. Bei Kraftfahrzeugen entfällt diese Wertminderung in der Regel bei jenen Fahrzeugen, deren Erstzulassung entweder fünf Jahre in der Vergangenheit liegt oder deren Laufleistung 100.000 km überschreitet.

Hinweis: Die merkantile Wertminderung kann unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkw sowie des Schadensumfangs und der Bruttoreparaturkosten generell berechnet und pauschaliert werden. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffend die obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof geht nämlich davon aus, dass ein Unfallschaden im Gebrauchtwagenhandel ein preisbildendes Merkmal ist. Ob in Anbetracht der heutigen Produktions- und Reparaturtechnik die Grenze von fünf Jahren bzw. 100.000 km nicht als überholt anzusehen ist, erscheint mehr als fraglich. Insbesondere stellt eine Laufleistung von 100.000 km heutzutage zumeist erst die Hälfte oder sogar ein Drittel der möglichen Gesamtlaufleistung dar.


Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.05.2015 - 32 C 2902/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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