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Wiederbeschaffungswert und Umsatzsteuer: Versicherer muss auch beim Privatkauf den tatsächlich aufgewendeten Betrag erstatten

Der Versicherungsnehmer kann bei einem Totalschaden die Umsatzsteuer unabhängig von ihrem Anfall verlangen, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug zu Kosten mindestens in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs beschafft.

Bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall wurde der Pkw des Geschädigten erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 60.000 EUR brutto. Nach dem Unfall kaufte der Geschädigte von privat ein Ersatzfahrzeug für etwa 80.000 EUR. Seine Vollkaskoversicherung zog von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer ab - mit der Begründung, dass er diese nur dann erstattet bekommt, wenn beim Kauf des Ersatzfahrzeugs die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Das war im vorliegend nicht der Fall, da der Verkauf durch eine Privatperson erfolgte.

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung des in Abzug gebrachten Mehrwertsteueranteils. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Totalschaden für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs tatsächlich mindestens Kosten in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts aufgewendet, kann er deren Erstattung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts verlangen - und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der aufgewendete Betrag Umsatzsteuern enthält. Hierbei war zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen wird, dass ihm seine Kosten dann nicht vollständig erstattet werden, wenn er den Pkw von einem Privatverkäufer erworben hat.

Hinweis: Im Kaskoschadensfall gilt, dass der Versicherungsnehmer den tatsächlich aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts erhält - unabhängig davon, ob im Kaufpreis eine Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder keine Umsatzsteuer enthalten ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht auf den Gedanken kommen, dass ihm eine im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nicht zu erstatten ist, wenn er das Nachfolgefahrzeug von einer Privatperson und nicht von einem Händler kauft.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

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Rechtsanwalt Conrads