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Vorsorglich statt nachträglich: Neubauplanung muss Dämmungsmaßnahmen innerhalb der eigenen Grundstücksgrenze vorsehen

Wird die Wärmedämmung nachträglich außen auf ein Haus aufgebracht, ist das im Regelfall zulässig. Die meisten Bundesländer haben entsprechende Vorschriften erlassen. Doch was gilt bei Neubauten?

Es ging um die beiden Häuser zweier Nachbarn. Die Giebelwände der Gebäude deckten sich nicht vollständig, vielmehr stand der Giebel des einen neuen Hauses entlang der Grundstücksgrenze 1,61 m vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte der Bauträger dann Dämmmaterial an, das 7 cm in das Grundstück des Nachbarn hineinragte und unverputzt sowie nicht gestrichen war. Nun wollten die Eigentümer Putz und Anstrich mit einer Stärke von maximal 0,5 cm anbringen und beriefen sich auf das Berliner Nachbargesetz. Demnach müssen bei bestehenden Gebäuden solche Maßnahmen vom Nachbarn geduldet werden. Schließlich zog der Nachbar vor Gericht und wollte die Duldung durch den Nachbarn gerichtlich durchsetzen.

Das Gericht entschied jedoch anders: Für Neubauten bleibt es insoweit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.

Hinweis: Grundstücksgrenzen müssen eingehalten werden. Der Überbau ist und bleibt eine große Ausnahme. Das sollten Bauherren bei der Erstellung eines Gebäudes berücksichtigen.


Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2017 - V ZR 196/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2017)

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