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Fernabsatzgeschäft Mieterhöhung? Mieter können sich nach ihrer zunächst positiven Entscheidung nicht auf ein Widerrufsrecht berufen

Im Internet gibt es für Verbraucher bei fast jedem Kauf ein Widerrufsrecht. Deshalb vergessen viele, dass dieses Widerrufsrecht nur eine Ausnahme darstellt und daher keineswegs auf alle Geschäfte nach dem sogenannten Fernabsatzgesetz anwendbar ist. Dass dies vor allem auch im Mietrecht missverstanden werden kann, beweist der folgende Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

Ein Mieter wurde postalisch um seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung gebeten. Dieser kam er zwar zunächst auch nach, widerrief dann jedoch  später seine entsprechende Zustimmung. Für die seiner Meinung nach zu viel gezahlte Miete forderte er die Rückzahlung und meinte, er habe aus den Verbraucherschutzvorschriften ein Widerrufsrecht. Doch der BGH sah das anders.

Mit dem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrecht soll Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Verbrauchers begegnet werden. Aber: Dieser Zielsetzung tragen die im Mietrecht bestehenden Bestimmungen zum Schutz des Mieters bereits ausreichend Rechnung. So werden beispielsweise einem ordentlichen Mieterhöhungsbegehren Angaben zu Mietspiegel bzw. Vergleichsmieten beigefügt und dem Mieter eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, seine Zustimmung oder auch Ablehnung zu überdenken. Ein Widerrufsrecht ist daher nicht erforderlich, um den Mieter hier noch weitergehend zu schützen.

Hinweis: Es besteht also kein Widerrufsrecht des Mieters nach dessen Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Damit sich der Mieter schon im Vorhinein im Klaren sein, was er will - oder eben auch nicht.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2018)

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