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Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr: Bundesverwaltungsgericht detailliert das Timing zur Verwertung und Löschung von Punkten in Flensburg

Die schöne Stadt Flensburg genießt unter vielen Kraftfahrzeughaltern einen unverdient schlechten Ruf. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zum unliebsamen Punkteregister nun eine Grundsatzentscheidung getroffen, die so manchem Bleifuß bei glücklichem Timing unerhoffte Erleichterung seines überlasteten Verstoßkontos bringt.

Auslöser hierfür war ein Betroffener, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister wandte, da er bei einem solchen Punktestand automatisch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erklärt wurde. Als ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzog, begab er sich auf den Rechtsweg. Denn seine bereits bestehenden Eintragungen mit insgesamt vier Punkten wären zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zu löschen gewesen. Das Verwaltungsgericht München meinte jedoch, dass bei seinem erneuten Verstoß auf den maßgeblichen Tattag und nicht auf die Verwaltungsentscheidung abzustellen sei - und zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen eben noch nicht zu tilgen gewesen.

Laut BVerwG greift entgegen der vorinstanzlichen Meinung hier jedoch das sogenannte Verwertungsverbot, und das auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im Fahreignungsregister zwar nicht bis zum maßgeblichen Tattag, aber vor Ergreifen der vorgesehenen Maßnahme zu löschen sind. Auch wenn der Löschungszeitpunkt nach dem Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, darf die Eintragung, deren Löschung ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt, nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

Hinweis: Die Entscheidung klärt die höchst umstrittene Frage, inwieweit gelöschte Eintragungen zur Berechnung von Punkten herangezogen werden dürfen. Für die Praxis ist entscheidend, dass es für den Punktestand und damit verbundene Maßnahmen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses ankommt.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 - 3 C 14.19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)

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