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Gericht ignoriert, Polizei eingeschaltet: Die Vereitelung des bestätigten Umgangsrechts kann nach Reiseverschiebung teuer werden

Wenn nach einer Trennung um die Kinder gestritten wird, ist es oftmals unklar, ob es rein um unterschiedliche Vorstellungen zum Wohl des gemeinsamen Nachwuchses oder doch eher um vergangene oder gar aktuelle Kränkungen der Erwachsenen geht. Im folgenden Fall war eine Mutter versucht, eine klare gerichtliche Entscheidung zu einer Urlaubsreise ihrer Kinder mit deren Vater per "Trick 17" zu umgehen. Doch hier verstand das Berliner Kammergericht (KG) gar keinen Spaß.

Gemäß einer gerichtlich getroffenen Vereinbarung war der Vater im relevanten Fall dazu berechtigt, in den geraden Kalenderjahren die letzten drei Ferienwochen im Sommer mit seinen beiden Kindern zu verbringen. Er buchte eine Reise für die beiden Kinder, sich, seine neue Frau und deren Sohn für zwei Wochen zu einem Baderessort in Thailand. Nach Bombenanschlägen an vier thailändischen Orten war die Mutter mit der Reiseplanung jedoch nicht einverstanden. Der Vater hielt dagegen, die Anschläge hätten einige hundert Kilometer vom Urlaubsort entfernt stattgefunden. Schließlich versuchte die Mutter erfolglos, eine gerichtliche Eilentscheidung gegen die Reise zu erwirken - ebenso wie der Vater des Kindes der neuen Lebensgefährtin des Mannes. Die Mutter ergriff drastische Maßnahmen: Sie wandte sich am Abend vor dem Abflug per Mail an die Bundespolizei am Flughafen und erklärte, die Zustimmung zur Reise widerrufen zu haben. Daraufhin wurde ihren beiden Kindern die Ausreise verweigert. Alle fünf Personen flogen daraufhin erst einmal nicht, ließen sich vom Gericht per Eilentscheidung die Reisebefugnis bestätigen, buchten um und reisten verspätet. Der finanzielle Zusatzaufwand ließ die Reisekasse nach dieser Arie um rund 8.400 EUR schrumpfen. Geld, das die reisende Familie erstattet verlangte - und zwar zu Recht.

Das KG gab dem Begehren nämlich statt und verurteilte die Mutter dazu, dem Vater diesen Betrag vollständig zu erstatten. Wem der Umgang zusteht, der bestimmt auch, wo dieser stattfindet - auch in den Ferien, auch bei einer Fernreise. Ausnahmen gelten lediglich bei Reisen in ein politisches Krisengebiet, bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amts und wenn durch die Reise die Kinder außergewöhnlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden. Da hier jedoch keine dieser Bedingungen vorlag, konnte die Mutter die Reise deshalb nicht verhindern. Dass sie zum Schadensersatz verpflichtet wurde, lag vor allem auch daran, dass sie die Reise trotz anderslautender Informationen gleich zweier Gerichte weiterhin zu verhindern versuchte.

Hinweis: Wenn sich zwei Gerichte gleichermaßen äußern - hier nach Einwänden sowohl der Mutter der beiden gemeinsamen Kinder als auch des Vaters des Stiefkinds -, sollte auf die Ausübung des Faustrechts besser verzichtet werden. Denn wie dem Fall zu entnehmen ist, kann diese Sturheit teuer zu stehen kommen.


Quelle: KG, Beschl. v. 18.05.2020 - 13 UF 88/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)

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Rechtsanwalt Conrads