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Kindergartenbesuch sozial förderlich: Gericht überträgt die Befugnis zur Impfentscheidung auf die Kindesmutter

Nicht erst durch die Coronapandemie ist das Impfthema eines, an dem sich die Geister scheiden. So ist es für die Gerichte nichts neues, dass sich Eltern mitunter nicht einigen können, ob sie ihren Nachwuchs impfen lassen sollten. Auch der folgende Fall konnte erst durch das Amtsgericht Dienburg (AG) geklärt werden.

Die unverheirateten Eltern eines zweijährigen Kindes, das seit der Trennung bei der Mutter lebt, teilen sich dessen elterliche Sorge. Schließlich wollte die Mutter wieder arbeiten und den Sohn während ihrer Arbeitszeiten im Kindergarten betreut wissen. Die dazu notwendigen, altersentsprechenden Standardimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts wollte die Mutter vornehmen lassen. Der Vater wehrte sich hingegen - zum einen wegen Bedenken gegen Impfungen, zum anderen weil er den Kindergartenbesuch des Jungen für komplett überflüssig ansah. Er sei schließlich arbeitslos und könne das Kind selbst betreuen.

Das AG hat die Befugnis, die Entscheidung über die Impfung zu treffen, auf die Mutter übertragen, da die Impfentscheidung von erheblicher Bedeutung sei. Eine solche sei zwar generell von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu treffen - da sie sich aber nicht einigen konnten, habe das Gericht diese Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu übertragen. Bei der Abwägung stand für das AG im Vordergrund, dass der Kindergartenbesuch für die soziale Entwicklung eines Kindes in der Regel förderlich ist. Da dazu die Impfung Voraussetzung ist, könne sie nicht umgangen werden. Stattdessen das Kind vom Vater betreuen zu lassen, bringe dabei wenig, da sich die Impffrage dann lediglich auf später verlagere, wenn das Kind in die Schule komme.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft nicht generell die Frage nach Impfschutz, sondern nur die nach Impfen als Voraussetzung, um das Kind in den Kindergarten geben bzw. zur Schule anmelden zu können.


Quelle: AG Dieburg, Beschl. v. 07.12.2020 - 51 F 308/20 SO
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2021)

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